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BREAKING-NEWS

 

Als erster Bundesland hat Bayern auch Privatkliniken den regulären Betrieb ab dem 20.März bis zum 15.Mai 2020 untersagt

 

Nach Bayern haben Hessen, Berlin ua. Bundesländer reagiert

 

 Nachstehend  die für uns  entscheidenden Verordnungen:

 2. Teil Bestimmungen für Krankenhäuser und Pflegeheime, für Leistungen der Eingliederungshilfe sowie für Leistungen nach dem 8. Kapitel des SGB XII und ähnliche Einrichtungen

 

§ 5 Krankenhäuser

(1) Krankenhäuser im Sinne des Landeskrankenhausgesetzes vom 18. September 2011 (GVBl. S. 483), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 02.02.2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, die an der Notfallversorgung teilnehmen, müssen, soweit medizinisch vertretbar, grundsätzlich alle planbaren Aufnahmen, Operationen und Eingriffe aussetzen, soweit dadurch personelle und sonstige Kapazitäten für die Behandlung von Patientinnen und Patienten mit COVID-19 oder Verdacht hierauf freigesetzt werden können.
Die gleiche Pflicht trifft die übrigen Krankenhäuser ab dem 25. März 2020

Diese Formulierungen sind in anderen Bundesländern sehr viel  eindeutiger, weshalb in Berlin einzelne Praxen, OP-Zentren und sogar Kliniken „diskutieren“ und den OP-Betrieb immer noch nicht vollständig eingestellt haben.

Was ist unter

  • ähnliche Einrichtungen
  • soweit Kapazitäten freigesetzt werden können
  • übrigen Krankenhäuser zu verstehen?

Die von mir privat befragten Juristen äußern sich unisono, dass

  • auch die einzelne Arztpraxis als ähnliche Einrichtung
  • die Freisetzung von Kapazitäten auch den Personaleinsatz in anderen Häusern umfasst
  • und unter übrigen Krankenhäuser auch Privatkliniken, Praxiskliniken, OP-Zentren und vieles mehr zu verstehen sind.

Ferner kommt Ärzten eine Vorbildfunktion zu. Patietenten vertrauen uns Ärzten. Und deshalb haben wir eine Fürsorgepflicht.

Entscheidend ist inzwischen auch, dass seit der von der Bundeskanzlerin ausgesprochener Abstandsregelung alle nicht notwendigen Tätigkeiten mit einem Abstand von unter 1,5Metern zu unterlassen sind. Mit dieser Abstandsregelung hofft man die Infektionsausbreitung zu unterbrechen / verlangsamen. Somit eine ganz einfach anzuwendende Richtschnur, falls man sich unsicher ist, welche Tätigkeiten noch ausgeübt werden dürfen. Und deshalb sagen wir derzeit auch alle Beratungsgespräche ab.

 

CORONA-HINWEISE

 

Entgegen der Ansicht vieler Kollegen, anderer Kliniken und OP-Zentren, einzelnen Berufsverbänden werte ich die bislang unterbliebenen Untersagungen für unseren Bereich nicht als „Freifahrtschein“, sondern als Hinweis auf die dramatische Situation. Wie ausgeführt haben die zuständigen Behörden auch für uns privaten Klinik- und OP-Zentren Betreiber die zu erwartenden Einschränkungen ausgesprochen.

 

Wir verlegen deshalb alle planbaren operativen Eingriffe!

 

Ich habe deshalb für die Privatklinik-Schloßstrasse entschieden,

 

  • dass Sprechstunden und OP-Betrieb reduziert wird
  • dass jeder OP-Wunsch / jede OP-Indikation von mir persönlich bewertet wird
  • zahlreiche Operationen verlegt werden
  • wir die Osterferien vorverlegen (weshalb sollte man nicht die Ferientermine an die Situation anpassen, wenn Reisen ohnehin nicht mehr geplant werden können?)
  • dass zusätzliche interne Verhaltensregeln gelten

 

Beispiele für Operationen welche wir verlegen

 

  • keine ästhetischen Operationen unter Beatmung
  • keine zahnärztlichen Operationen unter anästhesiologischer Betreuung
  • keine Lipotransfer – Operationen
  • keine Brustvergrößerungen /-straffungen
  • keine Bauchdeckenstraffungen

 

Beispiele für mögliche Operationen

 

  • Schwangerschaftsabbrüche
  • kleine gynäkologische Eingriffe, zB. wegen Blutungen, Tumorverdacht oä..
  • notwendige Korrekturen nach Operationen
  • kleine hautchirurgische Eingriffe, zB. wegen Tumorverdacht

 

Dies sind nur Beispiele welche Ihnen helfen sollen selber vorab einzuschätzen, ob wir Sie in Kürze kontaktieren werden.

 

Weshalb rate ich derzeit von nicht notwendigen Vollnarkosen ab?

 

  • Bei jeder Vollnarkose kommt es zu einer Aerosolbildung, somit aktuell zu einer Gefährdung der Mitarbeiter
  • Es kann nicht clever sein, einen unerwünschten Keim mittels einer Beatmung direkt in die Lunge zu transportieren.

 

(Dies ist meine eigene theoretische Überlegung, mit welcher ich jedoch nicht alleine bin)

 

Jeder Fall wir individuell von mir selbst entschieden!

 

Aktuell erarbeiten wir weitere interne Verfahrensanweisungen, weshalb jederzeit Änderungen möglich sind.

 Angesichts der sich überschlagenden Ereignisse bewerten wir auch täglich, zuweilen stündlich die Situation aufs Neue.

Ihr

 Dr.med. Daniel Panzer

 Chefarzt der Privatklinik-Schloßstrasse

 

 

 

Nachstehend aktuell geltende Verhaltensregeln für Ihren Besuch bei uns

 

  • Personen welche sich innerhalb der letzten zwei Wochen in einem Risikogebiet aufgehalten haben ist das Betreten der Klinik untersagt
  • Personen welche innerhalb der letzten zwei Wochen Fieber (auch subfebriele Temperaturen) ist das Betreten untersagt
  • Personen mit akutem Husten ist das Betreten der Klinik untersagt
  • Personen mit COPD, Immunkrankheiten, welche Immunsupressiva einnehmen oder unter einer bekannten Herzinsuffizienz leiden ist das Betreten untersagt
  • Wir dulden nicht mehr als zwei wartende Personen zeitgleich im Wartebereich
  • Wir dulden nur noch in Ausnahmefällen Begleitpersonen, zB. ein Elternteil in der Sprechstunde
  • Die Anzahl der Begleitpersonen, sofern überhaupt, ist auf maximal eine Person beschränkt
  • Wägen Sie sorgfältig ab, ob Ihr Besuch nicht zu einem späterem Zeitpunkt erfolgen kann

 

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